Unter dem Titel „Die ganz und gar andere Bildbeschreibung“ beleuchten Sabine Pallaske und ich Aspekte des Bildschaffens, die beim Betrachten des Bildes zwar nicht sichtbar, aber entscheidend für die künstlerische und kommerzielle Verwendung sind – und damit auch für den Erfolg.
Das Stillleben mit den Cupcakes in Form von Rosenblüten ist eine freie Arbeit von Michael Himpel, Fotograf aus Offenbach, und Jürgen Vondung, Koch und Food-Stylist, aus Oberhausen an der Appel. Die Fotografie entstand wie weitere Arbeiten im Garten des Food-Stylisten, doch ist dieser Umstand weder für die Gestaltung noch für den Bildinhalt relevant, da sich das Bild für den Betrachter jeder räumlichen Zuordnung entzieht. Zeitlich lässt sich die Aufnahme zwischen Juni und Oktober einordnen – das verraten die drei frischen Blüten der Kornblumen.
Auf den ersten Blick erinnern die gelben Spiralen der Cupcakes auf blauem Grund entfernt an ein Bild Van Goghs aus dem Jahr 1889. Es trägt den Namen Sternennacht. Auch hier ist der Betrachter gefordert sich auf das Bild einzulassen, um Inhalte, Formen und Kontraste zu ergründen. Oder vielmehr, um sie zu erfühlen.
Wie zufälliger Schnee an einen Sommertag überzieht Puderzucker das Backwerk, den gelb-weiß gemusterten Teller und den blauen Untergrund. Erst dadurch wird das Bild eindeutig zur Darstellung einer Süßspeise. Das leuchtende Blau des Untergrundes und der Kornblumen vermeiden dabei, dass die Küchlein in zuckeriger Klebrigkeit versinken. Vielmehr entsteht eine ausgewogene Geschmackserwartung und die macht Appetit auf Süßes, aber eben nicht zu Süßes.
Nun kann man sich beim Betrachten einer solchen Komposition natürlich fragen, wer von beiden mehr künstlerischen Anteil an einer Food-Fotografie hat. Stylist oder Fotograf? Die Antwort darauf fällt sicherlich subjektiv aus und von Fall zu Fall auch anders, aber eins ist klar: Als Urheber gelten beide. Dennoch lohnt es sich auch hier genauer hinzusehen, da die Gesetzgebung hier Unterschiede zwischen Miturhebern und Urhebern verbundener Werke macht.
Miturheber sind nach § 8 UrhG alle, die gemeinsam ein Werk geschaffen haben, dessen Einzelteile sich nicht einzeln verwerten lassen. Und das trifft im vorliegenden Fall zu. Denn die Fotografie kommt ohne Food-Styling nicht zustande und das Food-Styling würde ohne Abbild oder bildhafte Interpretation nicht gesehen werden.
In diesem Fall steht beiden Miturhebern das Recht zur Veröffentlichung und allen anderen Verwertungen zu. Die erzielten Erlöse sind anteilig nach Umfang der Mitwirkung zu teilen (das sollte ein entsprechender Vertrag regeln). Ein Miturheber kann durchaus auch auf die Verwertungsrechte verzichten darf im Gegenzug aber in der Regel eine Verwertung oder Veränderung des Werkes nicht verweigern. Liegen Verletzungen des Urheberrechts vor, kann jeder Miturheber Ansprüche geltend machen– allerdings nur für die Gesamtleistung aller Beteiligten.
Urheber verbundener Werke nach § 9 UrhG ist man dann, wenn sich Teile eines gemeinschaftlich geschaffenen Werkes auch getrennt verwerten lassen. Hat also ein Koch oder Food-Stylist ein eigenes, spezielles Rezept für eine Speise entwickelt, die anschließend fotografiert wird, lassen sich Bild und Rezept gemeinsam, aber auch unabhängig voneinander verwerten.
Hier muss der Koch aber seine originäre Leistung eindeutig nachweisen können, was sich bei Standardgerichten schwierig gestaltet, die immer nur wieder variiert werden. In der gehobenen Spitzenküche allerdings haben Köche durchaus ein Urheberrecht an ihren Kreationen.
Alle Rechte am Bild liegen bei Michael Himpel und Jürgen Vondung. Mehr über Urheberrecht und Nutzungsrechte, sowie über weitere juristische und kaufmännische Aspekte rund um Fotografie, Illustration und Film findet ihr auf bildgerecht.de
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